NLS 2024: VLN kündigt nach Gerichtsurteil acht Termine an

Die VLN Sport GmbH & Co. KG macht nach dem Urteil des Landgerichts Mainz Nägel mit Köpfen - Acht Termine 2024, wie auch schon in diesem Jahr

(Motorsport-Total.com) - Nachdem das Landgericht Mainz im Sinne der VLN Sport GmbH & Co. KG entschieden hat, kündigt diese für die Nürburgring-Langstrecken-Serie (NLS) 2024 acht Termine auf der Nürburgring-Nordschleife an. Wie schon in diesem Jahr sind damit - sofern der "Double-Header" 12h Nürburgring erhalten bleibt, neun Rennen möglich.

Titel-Bild zur News: Die NLS wird auch 2024 bei acht Terminen auf der Nürburgring-Nordschleife gastieren

Die NLS wird auch 2024 bei acht Terminen auf der Nürburgring-Nordschleife gastieren Zoom

In einem ausführlichen Statement legt die VLN erstmals ihre Sicht der Dinge detailgenau da und bezeichnet das Urteil als "wichtigen Präzedenzfall". Aktuell ist noch unklar, ob der Nürburgring-Besitzer NR Holding gegen das Urteil in Berufung gehen will. Ein solcher Schritt wird gemeinhin erwartet.

Sollte die vom AvD sowie Ex-VLN-Geschäftsführer Ralph-Gerald Schlüter und Peter Bonk mit Segen der NR Holding geplante Nürburgring-Endurance-Series (NES) weiter verfolgt werden, würde sich nach jetzigem Stand eine Konkurrenzsituation ergeben, die auch zu großer Problematik bei der Vergabe von Terminen führen wird. Denn der Nürburgring ist bereits jetzt zwischen April und Oktober jedes Wochenende ausgebaucht.

Das VLN-Statement im Wortlaut

Die Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG als derzeitige Betreiberin des Nürburgrings ist gesetzlich verpflichtet, der VLN Sport GmbH und Co. KG (VLN Sport) auch zukünftig den Zugang zur Rennstrecke zu gestatten. Diese Entscheidung hat heute das Landgericht Mainz getroffen. Die Nürburgring 1927 wird mit dem Urteil verpflichtet, der VLN Sport die für die Durchführung der Nürburgring-Langstrecken-Serie (NLS-Rennserie) erforderlichen acht Termine für die Saison 2024 verbindlich zuzusagen.

Die VLN Sport hatte das einstweilige Verfügungsverfahren mit Unterstützung der Kölner Kanzlei FREY Rechtsanwälte angestrengt, nachdem die Nürburgring Holding GmbH im Juni - auch öffentlich - erklärt hatte, dass ihre Tochtergesellschaft Nürburgring 1927 der VLN Sport keine Termine für die Veranstaltung der NLS-Saison 2024 anbieten werde. Diese Ankündigung sorgte in den letzten Wochen bei Teams, Sponsoren, Sportwarten und Fans für erhebliche Unsicherheit.

"Die Kartellkammer des Landgerichts Mainz stellte mit ihrer Entscheidung jetzt klar, dass die Nürburgring 1927 verpflichtet ist, auch im nächsten Jahr der VLN Sport Termine im gewohnten Umfang zur Durchführung der NLS zur Verfügung zu stellen. Die NLS als eine der wohl größten und traditionsreichsten Rennserien weltweit geht damit in ihre 48. Saison. Alle Beteiligten können jetzt diese neue Saison planen und sich auf die Fortsetzung der NLS freuen", sagt dazu Mike Jäger, Geschäftsführer der VLN Sport.

Der Verweigerung der Renn-Termine für 2024 und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ging eine Auseinandersetzung zwischen den Nürburgring-Gesellschaften und der VLN Sport voraus: Die NLS-Rennserie wird derzeit noch durch die VLN VV GmbH & Co. KG (VLN VV) veranstaltet und vermarktet, an der die Nürburgring Holding GmbH mit 60 Prozent und die VLN Sport mit 40 Prozent beteiligt sind. Die Nürburgring Holding GmbH hatte gefordert, für die Veranstaltung der NLS unter Beteiligung des Automobilclubs von Deutschland (AvD) eine neue Gesellschaft zu gründen oder die Gesellschaftsstruktur der VLN VV zu ändern.

Die VLN Sport hätte an das neue Konstrukt alle von ihr gehaltenen und bisher nur verpachteten Rechte zur Veranstaltung und Vermarktung sowie die von ihr selbst unmittelbar genutzten Rechte zur sportlichen Ausrichtung vollumfänglich übertragen sollen. Als Minderheitsgesellschafterin ohne Sperrminorität hätte die VLN Sport dann jedoch keinen wesentlichen Einfluss mehr auf ihre Rennserie gehabt. Sie hatte sich daher gegen diese Forderung ausgesprochen, um ihre Mitspracherechte zu wahren und weiterhin die strategische Weiterentwicklung ihrer traditionsreichen Rennserie mitzugestalten.

Daraufhin kündigte die Nürburgring Holding GmbH die Zusammenarbeit in der VLN VV zum Ende Dezember 2023 und gab bekannt, dass es trotz der Terminverweigerung eine konkurrierende Langstrecken-Rennserie geben werde. Diese soll unter Führung des AvD stattfinden. Zwischenzeitlich wurden diesbezüglich erste Eckdaten veröffentlicht, die sich nicht nur namentlich eng an die NLS anlehnen. Allerdings wurden bis heute keine näheren Details wie insbesondere ein Reglement veröffentlicht.

Das Gericht hat nach eingehender mündlicher Verhandlung am 10.08.2023 am heutigen Tag entschieden, dass die Nürburgring 1927 durch die Verweigerung des Zugangs ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht. Die für die Langstrecke zentrale Nordschleife des Nürburgrings stellt ein natürliches Monopol dar, so das Landgericht Mainz.

In dem fast 40-seitigen Urteil bestätigt das Gericht ausführlich den kartellrechtlichen Zugangsanspruch der VLN Sport zum Nürburgring gemäß §§ 19, 33 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Außerdem geht es auf die Bedeutung des rheinlandpfälzischen Landesgesetzes zur Erhaltung der Zweckbestimmung des Nürburgrings (NürburgringG) ein. Das überzeugend begründete Urteil stellt damit einen wichtigen Präzedenzfall dar, mit dem die Nutzung der Rennstrecke für die NLS-Rennserie abgesichert wird.

"Die Entscheidung des Landgerichts Mainz bestätigt den Kurs der VLN Sport", so Mike Jäger. "Jetzt besteht Klarheit für die Saison 2024. Die Weichen für die Zukunft sind gestellt und wir werden weiter hart daran arbeiten, die NLS mit ihrer unvergleichbaren Historie im Interesse der Teilnehmer, Sponsoren und Fans weiterzuentwickeln. Dabei setzen wir trotz der leider notwendig gewordenen Auseinandersetzung auf die gewohnt professionelle und partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der Nürburgring 1927."

Rechtsanwalt Prof. Dr. Dieter Frey, Partner der Sozietät FREY Rechtsanwälte, ergänzt: "Das Urteil des Landgerichts Mainz ist ein Meilenstein und wichtiger Präzedenzfall für alle Veranstalter von Motorsportrennen. Die Sportstätte des Nürburgrings ist ein natürliches Monopol und damit eine sog. Essential Facility im Sinne des Kartellrechts. Es war von zentraler Bedeutung in diesem Verfahren, klar die Grenzen aufzuzeigen, die durch das Kartellrecht und das NürburgringG für den markbeherrschenden Betreiber dieser einzigartigen Sportinfrastruktur gezogen werden."

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