• 23.08.2006 19:02

"Schwingungstilger-Fall": Die Erklärung des Gerichts

Lesen Sie die Urteilsbegründung des Internationalen Berufungsgerichts des Automobilweltverbands FIA im "Schwingungstilger-Fall"

Der Fall

Titel-Bild zur News: Flaggen im Wind

Die FIA hat sich vor dem Berufungsgericht durchgesetzt

Einspruch gegen Entscheidung Nummer acht der Rennleitung vom 28. Juli 2006 betreffend des Ersatzautos des Teilnehmers Mild Seven Renault F1 anlässlich des Großen Preises von Deutschland und zur FIA Formel-1-Weltmeisterschaft 2006 zählend.

Das Internationale Berufungsgericht der FIA, bestehend aus Herrn Philippe Roberti de Winghe (Belgien), ernannter Präsident, Herrn Pierre Tourigny (Kanada), Herrn John J. Cassidy (USA) sowie Herrn Anthony Scrivener QC (Großbritannien).#w1#

Das Treffen fand statt am Dienstag, 22. August 2006 in der Hauptzentrale der Federation Internationale de l'Automobile, 8 place de la Concorde, 75008 Paris.

Entschieden wurde im Fall des Einspruchs der FIA gegen die Entscheidung Nummer 8 der Rennleitung des Großen Preises von Deutschland vom 28. Juli 2006, die Verwendung von Schwingungstilgern zu gestatten.

Angehört wurden:

Für die FIA, den Berufungskläger, Herrn Pierre de Coninck, Generalsekretär der Sportabteilung, Herr Sebastien Bernard, Chef der Rechtsabteilung, Herr Charlie Whiting, Direktor der Technischen Abteilung, Herr Jo Bauer, Technischer Delegierter, assistiert von Herrn Peter Wright, von der FIA angefragter technischer Experte.

Für den Angeklagten, Mild Seven Renault F1, Herr Steve Nielsen, Teammanager, Herr Pat Symonds, Chefingenieur, Herr Bob Bell, Technischer Direktor, assistiert von Herr Ali Malek, Qualitätskontrolle und von Andrew Ford, Rechtsanwalt und Herrn Robin S. Sharp, vom Mild Seven Renault F1 Team angefragter technischer Experte.

Die Entscheidung:

Nach der Bestätigung, dass die zustehende Anhörung aller Parteien respektiert wurde, dass der Einspruch zulässig war, die Rechte aller Parteien vor der Anhörung und während der Anhörung selbst ordnungsgemäß geprüft wurden, und der Berufungskläger, der Angeklagte, die Berater und Experten gegengeprüft und alle detaillierten Erklärungen und Antworten auf Fragen bereitgestellt haben, unter Verwendung einer Simultanübersetzung, die durch die Parteien in keiner Weise kritisiert wurde;

in Anbetracht dessen, dass sich die von der FIA zur Verfügung gestellten Erklärungen auf die Durchführung der Artikel 1.4, 1.14 und 3.15 des Technischen Reglements beziehen;

in Anbetracht dessen, dass der Berufungskläger feststellt, dass der Schwingungstilger eine Auswirkung auf die aerodynamische Leistung des Autos hatte und dass es kein Teil der Aufhängung war, wie dies in Artikel 1.14 des Technischen Reglements definiert wird, da es integriert und ein Teil des Bodyworks ist und nicht von ihm abgetrennt werden kann;

in Anbetracht dessen, dass der Berufungskläger auch behauptet, dass die Vorrichtung im Gehäuse, das an das Bodywork angebracht ist, eine Masse zwischen fünf und zehn Kilogramm enthält, die von zwei an dem Gehäuse, und damit am Bodywork, angebrachten Federn austariert werden, mit der Absicht, die Kompressionen zu lindern, wenn ein Fahrer über Mangelhaftigkeiten einer Strecke fährt, sodass dadurch eine Auswirkung auf die Aerodynamik der Nase des Bodyworks erfolgt, unabhängig irgendwelcher anderer Effekte;

in Anbetracht dessen, dass der Angeklagte auf der andere Seite behauptet, dass das primäre Ziel dieser Vorrichtung die Vermeidung von Vibrationen ist, die von Mangelhaftigkeiten der Strecke verursacht werden und, sowohl in der Mitteilung von Mild Seven Renault F1 und den von den Angeklagten und den Experten während der Anhörung getroffenen Erklärungen, von "nur einem kleinen, zweitrangigen aerodynamischen Vorteil" und von "einer sich daraus ergebenden kleinen Verbesserung der Aerodynamik" die Rede ist;

in Anbetracht dessen, dass der von Mild Seven Renault F1 berufene Experte, Professor Robin S. Sharp, in seiner Mitteilung spezifiziert, dass "der durch die Verwendung der Schwingungstilger erzielte aerodynamische Vorteil klein, zweitrangig und gegenüber dem Hauptzweck der Kontrolle von Vibrationen nebensächlich ist";

in Anbetracht dessen, dass diese Aussagen von Mild Seven Renault F1 während der Anhörung bestätigt wurde;

in Anbetracht dessen, dass es notwendig ist, den Artikel 3.15 des Technischen Reglements der Formel 1 anzuwenden, egal wie groß der Vorteil sein mag, auch wenn er von Mild Seven Renault F1 runtergespielt wurde, der spezifiziert, dass "...jedes spezifische Teil eines Autos, das die aerodynamische Leistung eines Autos beeinflusst:
- mit den Bodywork-Reglement übereinstimmen muss
- starr mit dem federnden Teil des Autos verbunden sein muss (starr verbunden bedeutet, dass es keinen Spielraum haben darf)
- in Relation mit dem federnden Teil eines Autos unbeweglich sein muss";

in Anbetracht dessen, dass in der Konsequenz der Schwingungstilger nicht Artikel 3.15 des Technischen Reglements der Formel 1 entspricht, das auch die Artikel 2.4 und 2.6 beinhaltet, die ausführen, dass Autos während der gesamten Dauer einer Veranstaltung vollständig dem Technischen Reglement genügen müssen;

in Anbetracht dessen, dass der Schwingungstilger nicht wie in Artikel 1.14 des Technischen Reglements der Formel 1 dargestellt ein losgelöstes Teil ist, der klarstellt, dass die Aufhängung der Federung "so zu sein hat, dass alle Räder durch eine Federung vom Bodywork losgelöst sind";

in Anbetracht dessen, dass es notwendig ist, allen Parteien ihre Bereitschaft anzurechnen, mit jedem über dieses Thema zu kommunizieren, es jedoch notwendig ist, dass bei jeder zukünftigen Entwicklung, die zu einer ähnliche Vorrichtung führen könnte, auf den Artikel 2.4 des Technischen Reglements verwiesen wird, der es Teilnehmern erlaubt, die vorgeschlagenen Innovationen zu rechtfertigen und in diesem Zusammenhang eine offizielle Klärung der FIA zu erhalten, was nicht der Fall war;

in Anbetracht dessen, dass das Internationale Berufungsgericht laut der Grundsätze, die in diesem Zusammen mit der Anwendung bestimmter Artikel des Technischen Reglements der Formel 1 und im gegenseitigen Interesse der Teilnehmer und der FIA keinen Satz in Bezug auf die Kosten der Anhörung aussprechen möchte;

auf dieser Grundlage

wird festgelegt und entschieden, dass der Einspruch der FIA zulässig ist;

erklärt, dass die Berufung begründet ist;

wird die von der Rennleitung am 28. Juli 2006 beim Großen Preis von Deutschland getroffene Entscheidung Nummer acht in der Konsequenz aufgehoben;

erneut festgelegt und entschieden, dass die Verwendung eines Schwingungstilgers ein Verstoß gegen Artikel 3.15 des Technischen Reglements der Formel 1 darstellt.