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Bundesregierung: Steuerliche Verbesserungen für Elektroautos
Steuervorteil für E-Dienstwagen nun bis 95.000 Euro Bruttolistenpreis, zugleich Einführung einer neuen Sonderabschreibung für Unternehmen
(Motorsport-Total.com/Motor1) - Wie fördert man am besten den Hochlauf der Elektromobilität in Deutschland? Während über eine neue Kaufprämie diskutiert wird, hat die Bundesregierung bereits Anfang September 2024 neue Maßnahmen beschlossen. Diese kommen aber hauptsächlich gewerblichen Nutzern zugute.

© InsideEVs Deutschland
Audi Q6 e-tron (2024) Zoom
Mit der Wachstumsinitiative hat sich die Bundesregierung vorgenommen, die Autoindustrie und ihre Beschäftigten beim Modernisierungsprojekt E-Mobilität zu unterstützen. Die steuerliche Förderung von dienstlich genutzten E-Autos soll dabei helfen, die Nachfrage nach emissionsfreien Fahrzeugen weiter zu erhöhen. Zudem soll der Standort gezielt vorangebracht werden. Final beschlossen werden sollen die Maßnahmen im November 2024.
Für neu zugelassene, rein elektrische und emissionsfreie Fahrzeuge sollen Unternehmen die Investitionskosten schneller steuerlich geltend machen können. Dazu wird eine neue Sonderabschreibung eingeführt. Über einen Zeitraum von sechs Jahren können die Anschaffungen - beginnend mit einem Satz von 40 Prozent - von der Steuer abgeschrieben werden. Das sorgt für zusätzliche Liquidität bei Unternehmen. Die Regelung gilt befristet für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2028.
Zusätzlich wird die Dienstwagenbesteuerung für Elektro-Fahrzeuge erweitert. Das heißt konkret: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Elektro-Firmenwagen auch privat nutzen, versteuern diesen Vorteil vergünstigt. Dies gilt bislang nur, wenn das Auto nach dem sogenannten Bruttolistenpreis höchstens 70.000 Euro kostet. Dieser Betrag wird nun auf 95.000 Euro angehoben. Die neue Höchstgrenze gilt für Firmenwagen, die ab Juli 2024 angeschafft werden beziehungsweise wurden.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert die Details. Grundsätzlich gilt: Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss diese Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern. Die einfachste Möglichkeit dafür ist die Pauschalberechnung: Dabei muss monatlich 1,0 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden.
Bei einem E-Auto ohne CO2-Emissionen als Firmenwagen wird jedoch bis Ende 2030 lediglich ein Viertel davon fällig, also effektiv 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises. Mit folgender Einschränkung: Zunächst galt diese Regelung nur für Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis bis 40.000 Euro, dann wurde die Grenze auf 60.000 Euro erhöht und ab Januar 2024 auf 70.000 Euro.
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Das heißt: Die private Nutzung für einen in der ersten Jahreshälfte 2024 gekauften vollelektrischen Firmenwagen für beispielsweise 80.000 Euro darf nicht mit 0,25 Prozent, sondern muss mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden. Diese Höchstgrenze will die Bundesregierung nun aber rückwirkend zum 1. Juli 2024 anheben. Somit dürften dann ab Juli dieses Jahres angeschaffte vollelektrische Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis bis 95.000 Euro mit der vergünstigten 0,25-Prozent-Methode versteuert werden.
Quellen: Bundesregirung, Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)


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