• 24.10.2012 15:40

Steuerpflicht für Formel-1-Werbung erweitert

Der Bundesfinanzhof entschied, dass in der Formel 1 Werbehonorare, die deutsche Auftraggeber für Sportevents in Deutschland zahlen, steuerpflichtig sind

(Motorsport-Total.com/SID) - Werbeeinnahmen auch ausländischer Sportteams sind teilweise steuerpflichtig. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch in München veröffentlichten Urteil für die Formel 1 entschied, gilt dies für alle Werbehonorare, die deutsche Auftraggeber für Sportveranstaltungen in Deutschland bezahlen.

Titel-Bild zur News: Fahrerlager, Paddock

Für Formel-1-Werbung gelten in Deutschland verschärfte Bestimmungen

Im konkreten Fall geht es um die Werbung eines deutschen Unternehmens auf Kleidung und Helmen der Fahrer und Mitarbeiter eines ausländischen Rennstalls der Formel 1. Auf die dafür gezahlte Vergütung setzte das Finanzamt eine sogenannte Abzugssteuer fest. Dies ist eine pauschale Steuer auf sonst nicht erfasste Einkünfte, insbesondere auch von Ausländern. Der Inländer, der die Vergütung bezahlt muss die Steuer einbehalten, also von dem auszuzahlenden Honorar "abziehen".

Nach dem Münchner Urteil gilt dies im Sport nicht nur für einzelne Sportler, sondern auch für Sport-Teams beziehungsweise die sie tragenden Unternehmen, wenn die "sportliche Darbietung" und die Werbung eine einheitliche Teamleistung bilden. Die Abzugssteuer werde dann für Werbehonorare fällig, die deutsche Unternehmen an ausländische Team-Unternehmen für die Werbung bei Veranstaltungen in Deutschland bezahlen.

Im Motorsport seien diese Voraussetzungen erfüllt, urteilte der BFH. Gleiches könne aber auch für die in anderen Sportarten übliche Trikotwerbung gelten. Wegen des Steuergeheimnisses machte der BFH keine Angaben zum Namen des Klägers und des Rennstalls. Steuerpflichtig kann entweder das werbende deutsche Unternehmen oder der deutsche Veranstalter sein, je nachdem, wer im Einzelfall die Werbevergütung an das ausländische Sportteam auszahlt.