• 05.01.2010 14:56

Service-Tankstelle: Wer haftet bei Blechschäden?

Service-Tankstellen, Waschanlagen und Haftung bei Blechschäden - damit musste sich das Landgericht München nun befassen

(Motorsport-Total.com/Auto-Reporter) - Service-Tankstellen, bei denen das Betanken, das Nachfüllen von Öl, das Reinigen der Scheiben und anderes mehr angeboten werden, gibt es immer zahlreicher. Doch Vorsicht! Geht irgendetwas dabei schief, ist Ärger programmiert, denn die dafür eingestellte Kraft oder letztlich der Tankstellenbetreiber haftet für entstandenen Schaden.

Titel-Bild zur News:

Das Landgericht München musste in Sachen Waschanlage verhandeln

Dabei wird es selten so schlimm kommen wie in dem Fall, mit dem sich jetzt das Landgericht München beschäftigen musste. Dort hatten die Richter zu entscheiden, ob ein Kunde davon ausgehen könnte, dass es bei einer Service-Tankstelle möglich ist, sein Auto in die Waschanlage fahren zu lassen. Und wer anschließend dafür haftet, wenn es durch Tankstellen-Angestellte dabei zum Blechschaden kommt.#w1#

In beiden Fällen entschied man sich für die Tankstellen-Besitzerin. Zum einen, so die Münchener Richter, könne bei einer Service-Tankstelle durchaus erwartet werden, dass einem die Fahrt durch die Waschanlage abgenommen werde. Schließlich zeichne sich der Betrieb vor anderen Tankstellen gerade dadurch aus, dass man besondere Leistungen biete und damit auch einen entsprechenden Kundenkreis anziehe.

Sollte ein Service nicht möglich oder zu riskant sein, weil - wie im konkreten Fall - der Tankwart keinen Führerschein und die Kassiererin keine Fahrpraxis besitze, so müsse die Leistung verweigert werden. Da der Tankwart nach mehrmaliger Ablehnung aber dann doch den Fahrzeugschlüssel entgegengenommen und ihn anschließend der Kassiererin zum Fahren in die Waschanlage übergeben habe, stelle dies die Annahme einer Serviceleistung dar.

Es sei natürlich Pech, so die Richter, dass die Kassiererin dann Gas- und Bremspedal verwechselte und bei einer Karambolage mit einer Werbetafel die Front des Wagens beschädigt wurde. Tatsache bleibe aber, dass der Tankwart ein Übernahmeverschulden begangen habe, für das die Tankstellen-Betreiberin einzustehen und Reparaturkosten, Nutzungsausfallentschädigung und Sachverständigenkosten zu tragen habe. (LG München I, Az. 13 S 5962/09).

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