• 20.08.2014 15:44

Ratgeber: Dashcams können auch nach hinten losgehen

(Motorsport-Total.com/Auto-Medienportal) - Dashcams werden auch in Deutschland immer populärer. Größere Bekanntheit erreichten sie, nachdem in Russland der Meteoriteneinschlag vor zwei Jahren gefilmt wurde. Der ADAC geht davon aus, dass deutschlandweit mittlerweile mehrere Millionen Geräte im Einsatz sind. Während die Verwendung der Kameras an der Windschutzscheibe in einigen europäischen Ländern verboten ist, ist der Einsatz hierzulande nicht untersagt. Doch die Verwendung des Filmmaterials wirft datenschutzrechtliche Fragen auf.

Die Weitergabe von Aufnahmen einer Dashcam an die Polizei verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Das hatte das Verwaltungsgericht Ansbach am Dienstag in einem Prozess klargestellt. Auch das Einstellen der aufgezeichneten Bilder im Internet ist nicht zulässig. Die Verwendung von eigenem Material als Beweismittel hängt hingegen vom jeweiligen Gericht ab.

Zunächst einmal spreche nichts dagegen, dass Dashcamvideos von Privatpersonen als Beweismittel in ein strafrechtliches Verfahren eingeführt werden oder wenn es um die zivilrechtliche Schadenregulierung geht, meint ADAC-Jurist Dr. Markus Schäpe. Der Nutzer dürfe aber auch nicht außer Acht lassen, dass die Aufzeichnungen gegebenenfalls auch als Beweismittel gegen ihn verwendet werden können. Ein solchen Fall gab es im vergangen Jahr in München, als ein Fahrradfahrer mit Hilfe seiner Kamera beweisen wollte, dass er keine Schuld an einem Unfall gehabt habe.

Recht auf informationelle Selbstbestimmung beachten

Das zuständige Amtsgericht stellte zudem für sich fest, dass die Verwendung der Filmaufnahmen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden müsse. Wenn jemand sonst keine Möglichkeit habe, den Unfallhergang zu belegen, dann dürfe er das auf diese Weise tun. Auch müsse sich jeder Autofahrer bewusst sein, dass im Falle einer Polizeikontrolle das von der Dashcam aufgezeichnete Geschehen im Fall einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat gegen ihn verwendet werden kann, betont Schäpe.

Offiziell verbieten die obersten Datenschutz-Aufsichtsbehörden den Einsatz von Dashcams - es sei denn, die gemachten Aufnahmen werden ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke verwendet. Kritisch wird es, sobald das amtliche Kennzeichen eines anderen Verkehrsteilnehmers gefilmt und gespeichert wird, ohne dass dieser davon Kenntnis hat und zustimmt, betont das Polizei-Präventionsportal Polizei-dein-partner.de.

Wer seine Aufzeichnungen etwa im Internet veröffentlicht, ohne Personen und Autokennzeichen unkenntlich zu machen, verstößt ohne Zustimmung der Beteiligten in jedem Fall gegen deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sind sich Rechtsexperten einig.

Problematischer Einsatz in der Schweiz sowie in Schweden

So sind die kleinen Kameras beispielsweise in Österreich ausdrücklich verboten. Auch in anderen europäischen Ländern ist die Verwendung untersagt - darunter Belgien, Luxemburg und Portugal. Ausdrücklich zulässig sind Dashcams hingegen in den Niederlanden, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Spanien, Italien, Malta, Norwegen, Serbien und Bosnien-Herzegowina. Aufgrund von Datenschutzbestimmungen problematisch ist der Einsatz von Dashcams in der Schweiz sowie in Schweden.

Dashcams (engl. "dash" = Armaturenbrett) sind kleine Kameras, die im Fahrzeuginneren montiert sind, um das unmittelbare Geschehen vor dem Fahrzeug aufzuzeichnen. Sie können - ähnlich wie ein Navigationsgerät - entweder auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe angebracht werden.