Feuerwehr-Gebührensätze bei Einsatz nicht immer zulässig
(Motorsport-Total.com/Auto-Reporter) - Für Feuerwehreinsätze nach Verkehrsunfällen darf der Unfallversursacher nicht immer mit den die Einsatzkosten abgeltenden Gebühren belastet werden. Dies geht aus aktuellen Urteilen hervor, mit denen das Verwaltungsgericht Berlin zwei Klagen gegen Gebührenscheide der Feuerwehr stattgegeben hat.

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Im ersten Fall war ein Auto auf das Gleisbett der Straßenbahn geraten und dort liegen geblieben. Die mit zwei Einsatzfahrzeugen anrückende Feuerwehr, die das Fahrzeug "befreite", war insgesamt 27 Minuten im Einsatz und forderte anschließend vom Pkw-Besitzer stolze 736 Euro. Im zweiten Fall hatte die Feuerwehr nach einem Zusammenprall zwischen einem Auto und einem Motorrad einen 35-minütigen Einsatz, bei dem sie das noch fahrbereite Auto an den Straßenrand schob. Kosten für den Halter: 365 Euro.
So geht es nicht, entschieden die Richter am Verwaltungsgericht und hoben beide Gebührenscheide auf. Im ersten Fall monierten sie u.a., dass die Feuerwehr Gebühren für eine Einsatzdauer bis zu einer Stunde berechne, auch wenn der Einsatz einschließlich An- und Abfahrt nur bis zu einer halben Stunde gedauert habe. Dadurch werde der in der Gebührenkalkulation der Feuerwehr in Halbstundenschritten berechnete Gebührensatz von 176,77 Euro in unzulässiger Weise verdoppelt.
Im zweiten Fall kamen die Richter zum Entschluss, dass der Einsatz eines Löschfahrzeugs bei einem bekannten Bagatellunfall völlig überdimensioniert sei. Die dadurch verursachten Kosten könnten deshalb dem Gebührenpflichtigen nicht in vollem Umfang auferlegt werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat die Kammer allerdings jeweils die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen (VG Berlin, Az. 1 A 244.0 und 1 A 272.08).

