• 16.07.2020 14:27

  • von Dr. Götz Knoop

Tipps vom Rechtsexperten: Sinn und Unsinn von Oldtimergarantien

Tipps und Infos von Dr. Götz Knoop, Jurist und Vizepräsident des Bundesverbands Oldtimer-Youngtimer e.V., DEUVET

(Motorsport-Total.com/Classic-Car.TV) - Beim Handel mit "jungen Gebrauchten" ist es schon nahezu nicht mehr möglich, ein Fahrzeug zu erwerben, ohne dass nicht auch eine Gebrauchtwagengarantie mit "verkauft" wird. Auch im Bereich klassischer Fahrzeuge gibt es derartige Gebrauchtwagengarantien. B

Titel-Bild zur News: Rechtsanwalr Dr. Götz Knoop, DEUVET

Jurist und Oldtimerexperte Dr. Götz Knoop Zoom

eispielsweise ist seit einiger Zeit der Anbieter "Mobile Garantien Deutschland" mit dem Produkt CT-Warranty am Markt und veräußert dieses Versicherungspaket über Händler, die mit klassischen Fahrzeugen handeln. Ist aus Sicht des Kunden der - zusätzliche - Erwerb eines solchen Versicherungspaketes eine sinnvolle Sache?

Man könnte die Auffassung vertreten, dass man als Kunde doch ohnehin Gewährleistungsansprüche hat. Da stellt es sich auf den ersten Blick betrachtet wenig sinnvoll dar, zusätzlich ein Versicherungspaket zu erwerben, welches einen ähnlichen Leistungsumfang hat wie die Gewährleistungsverpflichtung des Händlers.

Dieser erste Blick ist allerdings zu kurz gedacht. Im Premiumpaket ist Gegenstand der Garantieverpflichtung die Funktionsfähigkeit der Komponenten wie Motor, Getriebe, Achs- und Verteilergelenkwellen, Kühlsystem, Kraftstoffanlage, elektronische Einspritzanlage, Lenkung, Turbolader, Kraftübertragungswellen, Fahrdynamiksysteme, Bremsen, elektrische Anlage, Klimaanlage, Abgasanlage und Sicherheitssysteme.

Im Gewährleistungsfall kann es im Einzelfall durchaus sein, dass man schlicht "nur ein altes Auto" erworben hat, halt ein Fahrzeug, dessen Erstzulassung viele Jahre zurückliegt und welches eine ganz erhebliche Laufleistung absolviert hat. Sofern nicht weitere Zusagen hinsichtlich der Qualität des Fahrzeuges getätigt wurden, muss man also durchaus mit Einschränkungen in der Funktionsfähigkeit der genannten Komponenten rechnen. Ob also im Einzelfall beispielsweise die angestrengte Funktionsfähigkeit des Getriebes tatsächlich ein Gewährleistungsfall ist, ist durchaus nicht sicher.

Darüber hinaus gilt es, das Solvenzrisiko zu beachten. Ob dann, wenn die fehlende Funktionsfähigkeit auffällt, der Händler überhaupt noch existiert, scheint fraglich. Dem Garantieanbieter ist da durchaus etwas längerer finanzieller Atem zuzutrauen.

Klar und deutlich gesagt werden muss aber auch: Das Risiko, auf einen Blender hereingefallen zu sein, also ein Fahrzeug erworben zu haben, dass unter der polierten Lackoberfläche total vergammelt ist, ist kein Garantiefall im Sinne der Garantiebedingungen. Hier wird man nach wie vor von den Gewährleistungsrechten gegenüber dem Händler Gebrauch machen müssen.

Herzlichst, Ihr Dr. jur. Götz Knoop
Spezialist Oldtimerrecht

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