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Tipps vom Rechtsexperten: Blühender Handel mit Fahrzeugpapieren Teil 3
Tipps und Infos von Dr. Götz Knoop, Jurist und Vizepräsident des Bundesverbands Oldtimer-Youngtimer e.V., DEUVET
(Motorsport-Total.com/Classic-Car.TV) - Nachdem wir bereits im zweiten Teil dieses Artikels festgestellt haben, dass an Fahrzeugpapieren nicht gesondert Eigentum erworben werden kann, wollen wir nun klären, was sich dahinter im Gegensatz zur landläufigen Meinung "Fahrzeugbrief = Eigentümer" verbirgt.

© RA Dr. Götz Knoop
Rechtsanwalt & Oldtimerexperte Dr. Götz Knoop Zoom
Betrachtet man die BGH Entscheidung, welche dies klargestellt hat, wird die Motivation der Richter erkennbar. Die Richter wollten nämlich den Eigentümer des Fahrzeuges schützen. Schließlich legitimiert sich eine Person, welche das Fahrzeug zum Straßenverkehr anmeldet gegenüber der Straßenverkehrsbehörde durch Vorlage der Fahrzeugpapiere. Man wollte verhindern, dass diese formelle Berechtigung gegenüber der materiellen Berechtigung in Form des Eigentums auseinanderfallen kann.
Erklärt ist diese Eigentumsstellung an den Fahrzeugpapieren für die aktuellen Fahrzeugpapiere, also die Fahrzeugpapiere, welche die Zulassung beziehungsweise Zulassungsfähigkeit des Fahrzeuges ausweisen. Ungeklärt ist bedauerlicherweise bislang, wie es sich mit den Fahrzeugpapieren und dessen Eigentum verhält, wenn diese entwertet wurden, also ihre öffentlich rechtliche Legimitation verloren haben. Ungeklärt ist auch, wie es sich mit den Fahrzeugpapieren aus anderen Zulassungssystemen (also aus dem Ausland) verhält.
Betrachtet man die Schutzwürdigkeit des Fahrzeugeigentümers, wird jedoch deutlich, dass das was die Rechtsprechung zu den aktuellen Fahrzeugpapieren entwickelt hat, auch zu solchen Fahrzeugpapieren gelten muss, welche entwertet wurden oder aus dem Ausland stammen.
Betrachtet man insbesondere das H-Kennzeichen und die Notwendigkeit, dass der Fahrzeugeigentümer das mit 30 Jahren zurückliegende Erstzulassungsdatum nachweisen muss, wird deutlich, dass auch alte Fahrzeugpapiere und solche aus dem Ausland eine formelle Nachweiskraft in Deutschland besitzen und daher auch hinsichtlich dieser Papiere das Interesse des Fahrzeugeigentümers vorrangig ist.
Herzlichst, Ihr Dr. jur. Götz Knoop
Spezialist Oldtimerrecht


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