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VLN bestätigt: Proom-Cayman hätte bei Berufung starten dürfen!
Die VLN antwortet auf die Zurückweisung von Schmickler Performance bei NLS7 (6): Der Porsche Cayman hätte beim Rennen sehr wohl starten können!
(Motorsport-Total.com) - Die VLN, Veranstalter der Nürburgring-Langstrecken-Serie (NLS), lässt die Vorwürfe von Schmickler Performance und Proom Racing nicht im Raum stehen. So hat das Team vor Ort offenbar Fehler gemacht. Es wäre nämlich doch möglich gewesen, zu starten. Das bestätigt die VLN-Rennleitung gegenüber 'Motorsport-Total.com'.

© Jochen Merkle
Schmickler Performance hätte über ein Berufungsverfahren beim Barbarossapreis starten können Zoom
Da eine Berufung gegen die Entscheidung der Sportkommissare in der Regel eine aufschiebende Wirkung hat, hätte der Porsche Cayman sehr wohl an den Start gehen dürfen, wenn das Team nach der Verkündung der Entscheidung durch die Sportkommissare am Freitagabend Berufung eingelegt hätte.
Auf dem Dokument Rechtsmittelbelehrung der Sportkommissare, die bei einer Entscheidung dem Betroffenen immer von den Sportkommissaren ausgehändigt werden, ist der Hinweis auf das Recht zur Berufung beschrieben. Dem Auto hätte der Start nur verweigert werden dürfen, wenn sicherheitsrelevante Mängel vorgelegen hätten.
Eine Berufung erfolgt in zwei Schritten. Vor Ort entscheidet das Team, ob es in Berufung gehen möchte und muss das bei einem NLS-Rennen innerhalb von einer Stunde nach dem Erhalt der Entscheidung bei den Sportkommissaren schriftlich ankündigen. Das ist der sogenannte "Intent to appeal".
Der tatsächliche Antrag auf ein Verfahren beim DMSB-Berufungsgericht in Frankfurt muss dann separat innerhalb von 96 Stunden eingereicht werden. Die Berufung muss dann noch innerhalb einer Woche gegenüber dem DMSB schriftlich begründet werden. (Alle Abkürzungen im Langstrecken-ABC erklärt!)
Einem "Intent to appeal" muss nicht zwangsläufig auch ein Antrag auf das Berufungsverfahren folgen. Im Volksmund heißt es dann, dass die Berufung "zurückgezogen" wurde. So haben beispielsweise Mercedes und Porsche nach den jeweiligen Finalrennen 2021 von Formel 1 und WEC gehandelt.
Das Zurückziehen einer angekündigten Berufung würde mit großer Wahrscheinlichkeit eine nachträgliche Disqualifikation des Fahrzeugs zur Folge haben. Ein "Intent to appeal" hätte aber einen Start des Fahrzeugs erst einmal ermöglicht.
Außerdem betont die VLN-Rennleitung ausdrücklich, dass weder ein gültiger Wagenpass oder eine Wagenpass-Abnahme, noch eine mündliche Absprache mit Technischen Kommissaren die Regelkonformität eines Fahrzeugs bestätigen.
Warum ein gültiger Wagenpass nicht ausreicht
Denn selbst ein gültiger Wagenpass bedeutet nicht, dass das Auto dem Reglement entspricht. Ein Auszug aus den DMSB-Wagenpass-Bestimmungen (Paragraph 5 - Gegenstand und Umfang der Abnahme) verdeutlicht:
"5.1: Der DMSB-Sachverständige soll bei der Abnahme die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs für den wettbewerbsmäßigen Einsatz prüfen. Er hat dabei insbesondere das Vorhandensein der notwendigen Sicherheitsausrüstung zu kontrollieren. Die Abnahme ist auf eine allgemeine Sicht- und Funktionsprüfung beschränkt."
"5.2: Der DMSB-Sachverständige hat bei der Erstellung des Wagenpasses grundsätzlich von den Angaben des Fahrzeugbesitzers zur Fahrzeuggruppe auszugehen. Die Abnahme und Wagenpassausstellung umfasst nicht die Prüfung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den technischen Vorschriften der FIA, des DMSB und/oder der StVZO."
Rennhighlights NLS7 (6) 2022
Die besten Szenen vom 54. ADAC Barbarossapreis, dem siebten (sechsten gefahrenen) Lauf zur Nürburgring-Langstrecken-Serie (NLS) 2022
Die Verantwortung, dass das eingesetzte Fahrzeug jederzeit während eines Wettbewerbs den gültigen Technischen Bestimmungen entspricht, liegt immer und ausschließlich bei dem Bewerber.
Vor jedem Lauf muss ein Fahrzeug dann durch die Technische Abnahme der NLS. Wie bereits erklärt, dient diese in erster Linie der Inspektion und Überprüfung der sicherheitsrelevanten Teile.
"Es ist nicht Sinn der Sache und auch nicht unsere Aufgabe, dass wir bei der Technischen Abnahme jedes Auto völlig komplett auseinanderschrauben und es in jedem Detail auf Konformität überprüfen", so die VLN-Rennleitung. Das gilt übrigens nicht nur für die NLS, sondern für alle Rennserien.
Im Artikel 16.6 des DMSB-Veranstaltungsreglements ist festgelegt, dass Fahrzeuge, die den technischen Bestimmungen nicht entsprechen und/oder nicht behebbare technische Mängel aufweisen von der Abnahme zurückgewiesen werden.
Diese Zurückweisung melden die Technischen Kommissare an den Rennleiter/Renndirektor. Dieser meldet die Feststellung den Sportkommissaren, die eine abschließende Entscheidung zu der Feststellung der Technischen Kommissare treffen.
Dass eine mündliche Absprache in solchen Fällen keinen Wert hat, liegt auf der Hand. Das gilt überall. Die Präambel im Artikel 1.3 der Technischen Bestimmungen der Nürburgring Langstrecken-Serie besagt: "Alles, was in diesen [...] Technischen Bestimmungen [...] nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist verboten."

© Jochen Merkle
Bei der RCN ist der Cayman am Sonntag nach dem NLS-Lauf gestartet Zoom
Offenbar hat sich das Team diese Absprache nicht ausreichend bescheinigen und in einem technischen Bulletin genehmigen lassen. Letztlich bleibt es dabei: Ein Dokument, das die Regelkonformität eines Fahrzeugs im Vorhinein bescheinigt, existiert nicht. Dementsprechend ist das Fahrzeug vom NLS-Reglement her bei allen seinen Starts bislang illegal gewesen. Daraus lässt sich auch kein Gewohnheitsrecht ableiten.
RCN-Reglement unterscheidet sich in einem Punkt
Dass der Porsche bei der RCN nur einen Tag später an den Start gehen konnte (und den Gesamtsieg holte), ist der Tatsache geschuldet, dass sich das RCN-Reglement von dem der Klasse 24h Spezial in der NLS unterscheidet.
Zwar existiert der Passus 4.3 der technischen Bestimmungen Gruppe 24h Spezial, der besagt, dass turboaufgeladene Motoren nur verwendet werden dürfen, wenn sie aus der gleichen Baureihe eines Herstellers stammen.
Allerdings fehlt hier die Definition des Begriffs "Baureihe", die im ADAC Nordrhein-Reglement, technische Bestimmungen Gruppe 24h Spezial in Punkt 15.5 festgelegt ist. Der Begriff "Baureihe" kommt im ganzen RCN-Reglement nur einmal vor - in jenem Artikel 4.3.


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