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Fahrradfahren darf nur in Ausnahmefällen verboten werden
Einem Fahrradfahrer, der keinen Auto-Führerschein besitzt und erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist, darf trotzdem fahren
(Motorsport-Total.com/Auto-Reporter) - Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden.
Im konkreten Fall war ein Fahrradfahrer der Polizei aufgefallen, als er auf dem Radweg Schlangenlinien fuhr. Die Blutprobe ergab 2,33 Promille, was eine Geldstrafe von 400 Euro zu Folge hatte.
Als die Verkehrsbehörde ihn auch noch aufforderte, sich einem medizinisch-psychologischen Gutachten zu unterziehen, spielte unser Mann - auch aus Kostengründen - nicht mehr mit. Die Konsequenz: Die Behörde verbot ihm mit sofortiger Wirkung das Fahrradfahren und wurde dabei vom angerufenen Verwaltungsgericht unterstützt.
Nicht aber von den OVG-Richtern, die urteilten, dass die Verkehrsbehörde hier den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend beachte habe.
Zwar könne eine 2,33-Promille-Fahrt durchaus Zweifel an der Eignung zum Fahrradfahren begründen, doch seien auch die Besonderheiten erlaubnisfreier Fahrzeuge zu berücksichtigen.
Ihre Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr falle in den Kernbereich der grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit. Deshalb könnten alle Personen, z.B. auch kleine Kinder, voraussetzungslos mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen.
Die Verursachung schwerer Verkehrsunfälle durch betrunkene Fahrradfahrer sei zudem die Ausnahme, sodass ein Fahrverbot nur angeordnet werden könne, wenn die Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch den alkoholisierten Radfahrer aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit den Risiken des Autoverkehrs vergleichbar sei.
Daran fehle es aber in diesem Fall, da er erstmals auffällig geworden sei, den Fahrradweg benutzt und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet habe (OVG Rheinland-Pfalz, Az. 10 B 10930/09).









